Neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest enthält Lockerungen

 

Mit einer aktuellen Pressemitteilung informiert der Kreis Groß-Gerau über eine neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest. Für die Stadt Ginsheim-Gustavsburg ist unter anderem die Lockerung der Leinenpflicht relevant. Während sie in den ASP-Hotspots des Kreises weiter bestehen bleibt, gilt sie in den übrigen Orten und Gemarkungen, und damit auch in Ginsheim-Gustavsburg, nur noch in Waldgebieten. 

Die nachfolgende, vollständige Pressemitteilung des Kreises enthält weitere wichtige Änderungen:

Für den Kreis Groß-Gerau gilt eine neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest (ASP). Diese ersetzt die bisherigen Allgemeinverfügungen (mit Ausnahme derjenigen zur Sperrzone III/Hausschweine vom 7. August 2024). Unter anderem sind die Zonen ans Seuchengeschehen angepasst worden.

In der neuen Verfügung geht es zudem um Lockerungen beim Jagdverbot, beim Wegegebot, bei der Leinenpflicht und beim Feuerwerksverbot. Unverändert bestehen bleibt das Veranstaltungsverbot außerhalb der Ortslagen. Hier wird weiterhin im Einzelfall auf Antrag entschieden, ob und wenn ja in welcher Form eine Veranstaltung im Außenbereich abgehalten werden kann. Die Regelungen bezüglich Forstwirtschaft in der Kernzone werden präzisiert.

Ziel aller Maßnahmen ist es weiterhin, keine Wildschweine aus deren angestammten Revieren zu verscheuchen, damit sich das ASP-Virus nicht noch weiter verbreitet. Im Kreis Groß-Gerau wurden seit Mitte Juni 359 Wildschweine beprobt, 126 davon waren ASP-positiv. Das Virus betrifft Wildschweine und Hausschweine. Es ist hoch ansteckend, die Krankheit verläuft meist tödlich. Es mussten im Kreis Groß-Gerau bereits 3581 Hausschweine in mehreren betroffenen Betrieben gekeult werden.

Die neue Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Kreises Groß-Gerau unter Amtliche Bekanntmachungen und auf der ASP-Sonderseite zu finden. Hier nun die wichtigsten Neuerungen:

Jagd: Für das Kerngebiet gilt weiterhin ein weitest gehendes Jagdverbot. Ausnahmen sind hier die Fallenjagd auf Predatoren, Nutria und Kaninchen gemäß Landesjagdgesetz sowie die Beizjagd. Ebenfalls darf krankes Wild erlegt werden.

Für die Sperrzone II ohne Kerngebiet ist Einzeljagd auf Schalenwild ohne Wildschweine, Nutria und Kaninchen sowie auf Krähenvögel im Offenland erlaubt, wenn bestimmte Abstände zu potentiellen Schwarzwildeinständen und zum Wald eingehalten werden. Auf Antrag und mit besonderem Grund kann hier diese Distanz unterschritten werden. Diese Einzelfallabwägung gilt für den gesamten Kreis Groß-Gerau.

Außerdem ist Fallenjagd auf Schwarzwild unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese wird derzeit vorbereitet. Es werden geeignete Standorte ausgewählt. Danach werden Fallen aufgebaut und die Wildschweine in den Fallen angekirrt (mit Futter angelockt). Erst nach einer mindestens mehrwöchigen Gewöhnung kann die Falle scharf gestellt und Tiere (immer die komplette Rotte auf einmal) entnommen werden.

Generell darf schwer krankes Wild erlöst werden. Diese Erlaubnis gilt auch für Polizeibeamte im Dienst, im Rahmen der Gefahrenabwehr.

Leinenpflicht: In den ASP-Hotspots im Kreis - in den vier Südkreiskommunen sowie in Rüsselsheim südlich der Autobahn A60 - bleibt die Leinenpflicht für Hunde wie gehabt bestehen. In den übrigen Orten und Gemarkungen gilt sie nur noch in Waldgebieten. - Wald wird vom Bundeswaldgesetz definiert als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

Wegegebot: Hier gilt für den gesamten Kreis Groß-Gerau, dass das Wegegebot nur noch im Wald zu beachten ist. Dort darf man sich nur auf den Waldwegen bewegen.

Feuerwerk: Feuerwerk wird in bebauten Ortslagen wieder erlaubt; dies gilt allerdings nicht für die oben genannten Hotspot-Kommunen und -Gebiete. Außerhalb von Ortschaften bleibt Feuerwerk generell verboten.

Als bisheriger Erfolg der Maßnahmen ist zu werten, dass es in den vergangenen drei Monaten zu keinem Austrag von Afrikanischer Schweinepest durch wandernde Wildschweine gekommen ist, mit Ausnahme der Fälle in Eschollbrücken. Alle weiteren Ausbrüche außerhalb der Kreisgrenze sind als Sprunginfektionen mit der Ursache Mensch anzusehen.

 

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