Bestimmungen zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von Anpflanzungen

 

Das Ordnungsamt der Stadt Ginsheim-Gustavsburg weist daraufhin, dass seit Mai vermehrt Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Satzung über die Straßenreinigung durchgeführt werden.

Die städtische Straßenreinigungssatzung (§ 2) besagt, dass Grundstückseigentümer*innen beziehungsweise Grundstücksbesitzer*innen der Reinigungspflicht von folgenden Flächen nachkommen müssen:

Fahrbahnen bis zur Fahrbahnmitte einschließlich der Radwege, Stand- und Mehrzweckspuren, die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege und Überwege sowie Grünstreifen und Baumscheiben sowie Böschungen, Stützmauern und ähnliches.

Zusätzlich müssen auch Bäume und Sträucher auf Grundstücken so zurückgeschnitten sein, dass sie nicht in öffentliche Straßen und Gehwege hineinwachsen, da sonst Fußgänger*innen behindert oder gefährdet werden können. Auch darf die Sicht auf Einmündungen, Verkehrszeichen und Ampelanlagen nicht beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es ich nur um verkehrssicherungspflichtige Rückschnitte. Rodungen und massive Rückschnitte sind während der Brut- und Setzzeit (15. März bis 15. Juli 2024) verboten.

Grundsätzlich gilt nach dem Hessischen Straßengesetz (§ 27): Anpflanzungen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Hecken müssen bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Im Übrigen ist das sogenannte Lichtraumprofil freizuhalten. Der lichte Raum muss über Gehwegen mindestens 2,50 Meter hoch sein, über Fahrbahnen mindestens 4,50 Meter. Außerdem dürfen die Anpflanzungen weder die Sicht auf Verkehrszeichen oder Straßennamensschilder verdecken, noch die Straßenbeleuchtung beeinträchtigen.

Aktuell wachsen an vielen Stellen die Anpflanzungen von Anliegergrundstücken in öffentliche Straßen und Gehwege hinein. Dadurch werden Fußgänger*innen behindert oder gefährdet, müssen teilweise auf die Fahrbahn ausweichen. Manche Anpflanzungen versperren die Sicht auf Einmündungen, Verkehrszeichen, Ampelanlagen und beeinträchtigen den Fahrzeugverkehr.

Wer Bäume und Sträucher nicht ausreichend zurückschneidet, muss damit rechnen, für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht zu werden, die auf den überhängenden Bewuchs zurückzuführen sind.

Die Stadtverwaltung bittet daher alle Grundstücksbesitzer*innen und -eigentümer*innen, in ihrem eigenen Interesse, den Bewuchs, der in den öffentlichen Straßenraum hineinragt, entsprechend auszulichten. Zwar ist der Wunsch verständlich, Außenstehenden keinen Einblick in den privaten Bereich zu geben, jedoch darf hierdurch keine Unfallgefahr und damit einhergehende Personen- oder Sachschäden entstehen.

Das Ordnungsamt wird die Einhaltung des Rückschnitts von Bäumen, Hecken und Sträuchern verstärkt kontrollieren.

 

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